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Allgemeine Geschäftsbedingungen

 Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Allgemeines
1.1 Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle Lieferungen, Dienstleistungen und Angebote der Firma Wenzel und Kurz GmbH (nachfolgend teilweise auch WuK genannt) im Bereich des gewerblichen Verkaufs von Reinigungsprodukten und aller Dienstleistungen auf dem Gebiet der Wäschereitechnik, ausschließlich; entgegenstehende oder von diesen Bedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers werden von der Firma Wenzel und Kurz GmbH nicht anerkannt. Unberührt bleibt hiervon die Möglichkeit einer anderweitigen schriftlichen Vereinbarung. Die von der Firma Wenzel und Kurz GmbH verwendeten allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Bedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers oder Kunden die Lieferung oder Dienstleistung vorbehaltlos ausgeführt wird. 1.2 Die von der Firma Wenzel und Kurz GmbH verwendeten allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Besteller oder Kunden auch dann, wenn sie nicht ausdrücklich nochmals vereinbart werden. 1.3 Sämtliche relevanten Vereinbarungen des maßgeblichen Vertragsverhältnisses sind in schriftlicher Form niederzulegen. Dies gilt insbesondere für Nebenabreden, Lieferfristen, für nachträgliche Vertragsänderungen und/oder die Aufhebung dieses Schriftform-Erfordernisses. Mündliche und telefonischen Vereinbarungen sind schriftlich zu bestätigen.

2. Vertragsschluss
2.1 Alle Angebote der Firma Wenzel und Kurz GmbH sind freibleibend. Sollte auf Verlangen eines Kunden ein Kostenvoranschlag erstellt werden, der die voraussichtlichen Kosten für eine Leistung einschließlich der Mehrwertsteuer enthält, sind Abweichungen von bis zu 10 % von diesem Kostenvoranschlag zulässig, vorausgesetzt, dies ist dem Kunden zumutbar. Für den Kostenvoranschlag berechnete und vereinnahmte Kosten werden bei der Auftragsdurchführung mit der Auftragssumme verrechnet. 2.2 Abbildungen, Maß- und Gewichtsangaben in den von der Firma Wenzel und Kurz GmbH verwendeten Katalogen und sonstigen Drucksachen stellen nur ungefähre Angaben dar. Die Firma Wenzel und Kurz GmbH behält sich das Eigentums- und Urheberrecht an diesen Unterlagen, sowie an Zeichnungen und Kostenvoranschlägen vor. Sie dürfen Dritten nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung zugänglich gemacht werden und sind auf Verlangen zurückzugeben. 2.3 Mit der Bestellung einer Ware erklärt der Besteller verbindlich, die bestellte Ware erwerben zu wollen. Die Firma Wenzel und Kurz GmbH ist berechtigt, dass in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach Eingang anzunehmen. Die Annahme erfolgt durch schriftliche Auftragsbestätigung. Oder durch Leistung der Firma Wenzel und Kurz GmbH. Technische Änderungen, sowie Änderungen in Form, Farbe und/oder Gewicht bleiben im Rahmen des zumutbaren vorbehalten. 2.4 Der Vertragsschluß erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstlieferung durch der Zulieferer. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von der Firma Wenzel und Kurz GmbH zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluß eines kongruenten Deckungsgeschäftes mit einem Zulieferer. Der Besteller wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert. Eine etwaig bis dato erbrachte Gegenleistung wird unverzüglich zurückerstattet.

3. Preise/Zahlungsbedingungen
3.1 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten die vereinbarten Preise ab Werk bzw. Lager zuzüglich der gesetzlich geschuldeten Mehrwertsteuer in der jeweils aktuellen Höhe. Orginalverpackungen sind im Preis eingeschlossen. Sonderverpackungen werden gesondert berechnet. 3.2 Falls bis zum Liefertag von der Firma Wenzel und Kurz GmbH nicht zu vertretende Veränderungen der Preisgrundlage eintreten, behält sie sich eine entsprechende Anpassung der Preise vor. Dies gilt jedoch nur für Lieferfristen von mehr als vier Monaten. Bei einer Änderung der Preisgrundlage von mehr als 10 % wird dem Besteller ein Rücktrittsrecht eingeräumt. Ist der Besteller ein Unternehmer im Sinne des BGB kann nachträglich eine Vereinbarung über das zu zahlende Entgelt getroffen werden. 3.3 Die Rechnungen sind porto- und spesenfrei zu bezahlen. 3.4 Sofern nichts anderes vereinbart ist, ist der Kaufpreis ab Rechnungsstellung (Rechnungsdatum) innerhalb von 20 Tagen netto (ohne Abzug) zur Zahlung fällig. Maßgeblich für den Zahlungseingang ist die Gutschrift des Forderungsbetrages auf das Bankkonto. Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, so ist die Firma Wenzel und Kurz GmbH berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 10,47 % p.A. zu fordern. Die Geltendmachung eines höheren Verzugschadens bleibt vorbehalten. 3.5 Für jede Mahnung wird eine pauschale Gebühr in Höhe von 6 Euro erhoben. 3.6 Wird bei Zahlungsverzug des Bestellers ein Inkassobüro mit der Forderungseinziehung beauftragt, so hat der Besteller die aus der Beauftragung entstehenden Kosten, mit Ausnahme des Erfolgshonorars zu tragen. 3.7 Eingehende Zahlungen nach Eintritt des Verzuges werden gemäß der gesetzlichen Regelung des § 367 BGB verrechnet. 3.8 Zur Aufrechnung oder Einbehaltung von Zahlungen ist der Besteller nur berechtigt, wenn seine Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist und darüber hinausgehend aus dem gleichen Vertragsverhältnis stammt. 3.9 Die Firma Wenzel und Kurz GmbH ist nicht verpflichtet Wechsel oder Schecks entgegenzunehmen. Sofern ein Wechsel oder Scheck akzeptiert wird, geschieht dies unter dem Vorbehalt, dass der volle Geldbetrag eingeht. Die Leistung des Bestellers erfolgt erfüllungshalber.. Ziffer 3.4 S.2 gilt entsprechend. 3.10 Bei Zahlungsverzug, Nichteinlösung von Wechseln und Schecks, Zahlungseinstellung oder unzureichender Bonität des Bestellers, ist die Firma Wenzel und Kurz GmbH berechtigt, die sofortige Zahlung oder Sicherheitsleistung für alle erfolgten Lieferungen und Vorkasse für künftige Leistungen zu verlangen.

4. Eigentumsvorbehalt
4.1 Die Lieferungen der Firma Wenzel und Kurz GmbH erfolgen ausschließlich unter Eigentumsvorbehalt. Das Eigentum geht erst dann auf den Besteller über, wenn er seine gesamten Verbindlichkeiten (einschließlich etwaiger Nebenforderungen) aus den Warenlieferungen getilgt hat. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung der Saldoforderung, und zwar auch dann, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. 4.2 Be- und Verarbeitung gelieferter, noch im Eigentum der Firma Wenzel und Kurz GmbH stehender Waren erfolgt stets in ihrem Auftrag, ohne das hieraus Verbindlichkeiten für die Verwenderin erwachsen. Wird gelieferte Ware mit anderen Gegenständen vermischt oder verbunden, so tritt der Besteller das (Mit)Eigentum an der dadurch entstehenden Sache ab, und zwar im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Ware. 4.3 Der Besteller darf die gelieferte Ware bzw. die neu Sache gemäß Ziffer 4.2 nur im regelmäßigen Geschäftsverkehr und nur dann veräußern oder (z.B. im Rahmen eines Werkvertrages) verwenden, wenn sein Abnehmer die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung bzw. der Weiterverwendung nicht ausgeschlossen hat. Der Besteller ist verpflichtet, vor Weiterveräußerung der Vorbehaltsware dafür zu sorgen, dass sein Abnehmer eine etwa zur Abtretung an die Firma Wenzel und Kurz GmbH vorbehaltene Zustimmung in der erforderlichen Form erteilt. Sicherungsübergang und Verpfändung der Vorbehaltsware sind dem Besteller nicht gestattet. 4.4 Bei Pfändungen oder sonstiger Eingriffe Dritter, hat der Besteller die Firma Wenzel und Kurz GmbH unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit sie ihre Rechte ausüben kann. 4.5 Zur Sicherung sämtlicher, auch künftig entstehender Ansprüche aus der Geschäftsverbindung tritt der Besteller bereits jetzt alle Forderungen (einschließlich solcher aus einem Kontokorrentverhältnis) mit Nebenabreden an die Firma Wenzel und Kurz GmbH ab, die ihm aus der Weiterveräußerung und sonstigen Verwendung der Vorbehaltsware entstehen. Erfolgt die Veräußerung oder sonstige Verwendung der Vorbehaltsware zusammen mit der Veräußerung oder sonstigen Verwendung von Gegenständen, an denen Rechte Dritter bestehen, so beschränkt sich die Vorausabtretung aus dem Fakturenwert der maßgeblichen Rechnung. 4.6 Der Besteller ist zur Einziehung der abgetretenen Forderung ermächtigt. Die Befugnis der Firma Wenzel und Kurz GmbH zur eigenständigen Einziehung bleibt hiervon unberührt. Die Firma Wenzel und Kurz GmbH verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Auf Verlangen der Verwenderin hat der Besteller die Schuldner der abgetretenen Forderungen mitzuteilen, die erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben, sowie den Schuldnern die Abtretung anzuzeigen. 4.7 Der Besteller tritt zur Sicherung sämtlicher, auch künftig entstehender Ansprüche aus der Geschäftsbeziehung ferner die Forderungen ab, die durch die Verbindung der gelieferten Ware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen. 4.8 Die Firma Wenzel und Kurz GmbH verpflichtet sich, die zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt der Firma Wenzel und Kurz GmbH.

5. Lieferung/Lieferzeit
5.1 Sofern nicht anders vereinbart ist, geht die Gefahr mit der Absendung der Ware ab Werk bzw. Lager auf den Besteller über. 5.2 Versandweg, Beförderung und Verpackung bzw. sonstige Sicherung sind der Wahl der Firma Wenzel und Kurz GmbH überlassen. 5.3 Ohne besonderes Verlangen des Bestellers wird eine Lieferung nicht gegen Diebstahl-, Bruch-, Transport- und/oder Feuerschäden versichert. Verlangt der Besteller den Abschluß einer Versicherung, wird sie auf seine kosten abgeschlossen. Zur Regulierung etwaiger Transportschäden ist es erforderlich, dass der Besteller bzw. Empfänger zur Feststellung des Schadenumfanges unverzüglich gemeinsam mit einem Beauftragten des Transportunternehmens eine Tatbestandsaufnahme veranlaßt. Der Besteller (Empfänger) hat sich über die jeweiligen Bestimmungen des transportierenden Unternehmens zu erkundigen. 5.4 Die Lieferzeit, soweit schriftlich festgehalten, gilt nur als annähernd vereinbart. Die Lieferfrist beginnt mit de Tag der Absendung der Auftragsbestätigung und ist eingehalten, wenn bis Ende der Lieferfrist die Ware das Werk bzw. Lager verlassen hat oder bei Versendungsmöglichkeit die Versandnbereitschaft der Ware gemeldet ist. 5.5 Die Lieferfrist verlängert sich- auch innerhalb des Lieferverzuges- angemessen bei Eintritt unvorhersehbarer Hindernisse, die die Firma Wenzel und Kurz GmbH trotz der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnte- gleich ob im Werk oder bei unseren Unterlieferanten eingetreten - z.B. Betriebsstörung, behördliche Eingriffe, Energieversorgungsschwierigkeiten, Verzögerung in der Anlieferung wesentlicher Bauteile oder in Fällen höherer Gewalt. Das gleiche gilt auch im Falle eines Streiks oder einer Aussperrung. 5.6 Bei späteren Abänderungen des Vertrages, die die Lieferfrist beeinflussen können, verlängert sich die Lieferfrist angemessen, sofern nicht besondere Vereinbarungen hierüber getroffen werden. 5.7 Die Firma Wenzel und Kurz GmbH haftet bei Verzögerungen der Lieferung oder Leistung in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung der Firma Wenzel und Kurz GmbH ist in Fällen grober Fahrlässigkeit jedoch auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden begrenzt. Im übrigen ist die Haftung der Verwenderin im Falle der Verzögerung der Leistung auf 15 % des Lieferungs- und Leistungswertes begrenzt. Weitergehende Ansprüche des Bestellers sind - auch nach Ablauf einer etwaig gesetzten Frist zur Leistung - ausgeschlossen. Die vorstehenden Begrenzungen gelten nicht für die Haftung wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

6. Abnahme des Leistungsgegenstandes
6.1 Der Besteller ist zur Abnahme des Auftragsgegenstandes verpflichtet, sobald die Firma Wenzel und Kurz GmbH ihn über die Fertigstellung informiert. Die Abnahme soll im Betrieb der Verwenderin erfolgen, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. 6.2 Der Besteller kommt mit der Annahme in Verzug, wenn er den Vertragsgegenstand entweder nicht oder nicht zum vereinbarten Übergabedatum oder nicht auf Aufforderung durch die Firma Wenzel und Kurz GmbH unverzüglich abholt. 6.3 Im Falle des Verzuges des Bestellers mit der Abnahme haftete die Firma Wenzel und Kurz GmbH nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit

7. Sachmängel
7.1 Bei Sachmängeln gelieferter Waren der Firma WuK ist dieser zunächst Gelegenheit zur Nacherfüllung innerh. einer angemessenen Frist zu gewähren. Alle diejenigen Teile oder Leistungen, die innerh. der Verjährungsfrist einen Sachmangel aufweisen, sind nach Wahl der Firma WuK unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern o. neu zu erbringen, sofern dieser bereits zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs vorlag. 7.2 Sachmängelansprüche verjähren innerh. von 12 Mon. ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, soweit das bürgerliche Gesetzbuch gem. der § 438 Abs. 1 Nr. 2 , § 479 BGB u. § 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB längere Fristen vorschreibt, sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers o. der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen o. grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Lieferers u. bei arglistigen Verschweigen eines Mangels. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung u. Neubeginn der Fristen bleibt unberührt. 7.3 Der Besteller hat Sachmängel unverzüglich schriftlich anzuzeigen, andernfalls sind Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen. 7.4 Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Bestellers in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen. Der Besteller kann Zahlungen nur dann zurückhalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird deren Berechtigung von der Firma WuK anerkannt wurde. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, ist die Firma WuK berechtigt, die entstandenen Aufwendungen vom Besteller ersetzt zu verlangen. 7.5 Schlägt die Nacherfüllung zweimal fehl, kann der Besteller - unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gem. Ziffern 9- vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern 7.6 Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung o. Schäden, die nach dem Gefahrenübergang infolge fehlerhafter o. nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel o. die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern. Werden vom Besteller o. von Dritten unsachgemäße Änderungen o. Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese u. die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche 7.7 Zum Zwecke der Nacherfüllung erforderliche Aufwendungen, insbes. Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sind uns vom Besteller zu erstatten, soweit die Aufwendungen darauf beruhen, dass der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einem anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch. 7.8 Anpreisungen o. Werbung des Herstellers stellen keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar. 7.9 Erhält der Besteller eine mangelhafte Montageanleitung, ist die Firma WuK lediglich zur Lieferung einer mangelfreien Montageanleitung verpflichtet u. dies auch nur dann, wenn der Mangel der Montageanleitung der ordnungsgemäßen Montage entgegensteht. 7.10 Die Erklärungen der Firma WuK im Zusammenhang mit diesem Vertrag enthalten im Zweifel keine zugesicherten Eigenschaften o. die Übernahme einer Garantie. Im Zweifel sind nur ausdrückliche schriftliche Erklärungen der Firma WuK über die Zusicherung einer Eigenschaft o. die Übernahme einer Garantie maßgeblich. 7.11 Die Firma WuK hat Sachmängel aus Lieferungen, welche sie von Dritten bezieht u. unverändert an den Besteller weiterliefert, nicht zu vertreten, soweit die Firma WuK hieran kein Verschulden trifft. Im Falle der Fahrlässigkeit ist die Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. 7.12 Für Schadensersatzansprüche gelten die Ausführungen unter Ziffer 9. Weitergehende o. andere als die hier geregelten Ansprüche des Bestellers gegen die Firma WuK u. ihre Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.

8. Gewerbl. Schutzrechte u. Urheberrechte, Rechtsmängel
8.1 Sofern nicht anders vereinbart, ist die Firma Wenzel und Kurz GmbH verpflichtet, die Lieferung lediglich im Land des Lieferortes, frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (im Folgenden: Schutzrechte), zu erbringen. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch die Firma Wenzel und Kurz GmbH erbrachte, vertragsmäßig genutzte Lieferungen gegen den Besteller berechtigte Ansprüche erhebt, haftet die Firma Wenzel und Kurz GmbH gegegnüber dem Besteller innerhalb der in 6.2. bestimmten Fristen wie folgt:a) Die Firma Wenzel und Kurz GmbH wird nach ihrer Wahl und auf ihre Kosten für die betreffenden Lieferungen entweder ein Nutzungsrecht erwirken, sie so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder auszutauschen. Ist dies zu angemessenen Bedingungen nicht möglich, stehen dem Besteller die gesetzlichen Rücktritts- u nd Minderungsrechte zu.b)Die Pflicht zur Leistung von Schadensersatz richtet sich ausschließlich nach Ziffer 9 dieser allgemeinen Bedingungen.c) Die vorstehend genannten Verpflichtungen bestehen nur soweit der Besteller die Firma Wenzel und Kurz GmbH über die vom Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und der Firma Wenzel und Kurz GmbH alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Besteller die Nutzung der Lieferung aus Schadensminderung oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist. 8.2 Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat. 8.3 Ansprüche des Bestellers sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Bestellers durch eine durch die Firma Wenzel und Kurz GmbH nicht vorhersehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Lieferung von dem Besteller verändert oder zusammen mit nicht vom Lieferer gelieferten Produkten eingesetzt wird. 8.4 Im Falle von Schutzrechtsverletzungen gelten für die in Ziffer 8.1. geregelten Ansprüche des Bestellers, im, übrigen die Bestimmungen gemäß Ziffer 7.1 und 7.4 8.5 Bei Vorliegen sonstiger Rechtsmängel gelten die Bestimmungen gemäß Ziff. 7 analog 8.6 Weitergehende und andere als die hier geregelten Ansprüche des Bestellers gegen die Firma Wenzel und Kurz GmbH und deren Erfüllungsgehilfen wegen eines Rechtsmangels sind ausgeschlossen.

9. Unmöglichkeit, Vertragsanpassung
9.1 Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass die Firma Wenzel und Kurz GmbH die Unmöglichkeit zu vertreten hat. Der Schadensersatzanspruch des Bestellers beschränkt sich auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt. 9.2 Sofern unvorhersehbare Hindernisse im Sinne der Ziffer 5.5 die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf den Betrieb der Firma Wenzel und Kurz GmbH einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepaßt. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht der Firma Wenzel und Kurz GmbH das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten.

10. Sonstige Schadens- u. Aufwendungsersatzansprüche
10.1 Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich die Haftung der Firma Wenzel und Kurz GmbH auf den vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt auch für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen der gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten haftet die Firma Wenzel und Kurz GmbH weder für Schadens- noch für Aufwendungsersatz. 10.2 Schadensersatzansprüche des Bestellers verjähren mit Ablauf der für Sachmängelansprüche geltenden Verjährungsfrist gemäß Ziffer 7.2 10.3 Die vorstehenden Haftungsansprüche betreffen nicht Ansprüche des Bestellers aus Produkthaftung. Die Haftungsbeschränkung gelten des weiteren nicht bei zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Bestellers.

11. Erfüllungsort/Gerichtsstand/sonstige Vereinbarungen
11.1 Erfüllungsort und Gerichtstand sind für alle Ansprüche aus der Geschäftsverbindung, insbesondere aus Lieferungen, ist Aschaffenburg. Dieser Gerichtsstand gilt auch für Streitigkeiten über die Entstehung und Wirksamkeit des Vertragsverhältnisses. Ist der Besteller ein Verbraucher im Sinne des BGB und verlegt dieser nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland wird ebenfalls als Gerichtsstand Aschaffenburg vereinbart 11.2 Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluß des UN-Kaufrechts. 11.3 Sollte eine Bestimmung in diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen oder eine Bedingung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen zwischen dem Besteller und uns unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit aller sonstiger Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Stand März 2005


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