1. Allgemeines, Geltungsbereich

1.1. Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend: Allgemeine Geschäftsbedingungen) der Firma Wenzel und Kurz GmbH (nachfolgend: Wenzel und Kurz) gelten ausschließlich gegenüber gewerblichen Kunden, mithin nur, wenn der Besteller Unternehmer gemäß § 14 BGB, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

1.2. Für sämtliche zwischen Wenzel und Kurz und dem Besteller abgeschlossene Verträge gelten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen in ihrer zum Zeitpunkt der Bestellung durch den Besteller gültigen Fassung.

1.3. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle gleichartigen zukünftigen Verträge zwischen Wenzel und Kurz und dem Besteller.

1.4. Entgegenstehende, abweichende oder die Allgemeinen Geschäftsbedingungen ergänzende Bedingungen werden nicht anerkannt, es sei denn, Wenzel und Kurz stimmt ihrer Geltung ausdrücklich zu. Das Erfordernis der Zustimmung gilt auch dann, wenn Wenzel und Kurz in Kenntnis der Bedingungen des Bestellers die Lieferung bzw. Leistung ausführen.

1.5. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Besteller haben in jedem Fall Vorrang. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist vorbehaltlich des Gegenbeweises ein Vertrag bzw. eine Bestätigung durch Wenzel und Kurz in Textform maßgebend.

1.6. Sämtliche rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Besteller gegenüber Wenzel und Kurz abzugeben sind, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform.

1.7. Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Bestimmungen haben lediglich klarstellende Bedeutung, d.h. auch ohne derartige klarstellende Hinweise gelten die gesetzlichen Bestimmungen, soweit diese nicht durch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen abgeändert oder ausgeschlossen werden.

2. Vertragsschluss

2.1. Wenzel und Kurz ist im Bereich des Verkaufs von Reinigungsprodukten tätig. Darüber hinaus erbringt Wenzel und Kurz Leistungen auf dem Gebiet der Wäschereitechnik.

2.2. Sämtliche auf der Webseite www.wenzelundkurz.de und in den von Wenzel und Kurz verwendeten Katalogen oder sonstigen Drucksachen dargestellten Angebote von Wenzel und Kurz sind freibleibend und unverbindlich. Abbildungen, Maß- und Gewichtsangaben auf der Webseite www.wenzelundkurz.de, sowie in den von Wenzel und Kurz verwendeten Katalogen und sonstigen Drucksachen stellen ungefähre Angaben dar. Wenzel und Kurz behält sich das Eigentum an im Rahmen des Vertragsschlusses überlassenen Unterlagen vor. Unterlagen dürfen Dritten nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch Wenzel und Kurz zugänglich gemacht werden. Auf Verlangen von Wenzel und Kurz oder für den Fall des Nichtzustandekommens des Vertrages sind die Unterlagen unverzüglich an Wenzel und Kurz zurückzugeben.

2.3. Mit der Bestellung einer Ware oder einer Leistung gibt der Besteller ein verbindliches Angebot gegenüber Wenzel und Kurz ab. Wenzel und Kurz ist berechtigt, das abgegebene Angebot innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Bestellung anzunehmen.

2.4. Die Annahme erfolgt durch Übersendung einer Auftragsbestätigung oder durch Auslieferung der Ware.

3. Lieferung, Lieferverzug

3.1. Die Lieferung der Ware erfolgt ab Lager. Auf Verlangen und Kosten des Bestellers wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nichts anderes vereinbart, bestimmt Wenzel und Kurz die Art der Versendung (Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung).

3.2. Die Lieferzeit wird individuell vereinbart bzw. von Wenzel und Kurz bei Annahme der Bestellung angegeben. Im Übrigen beträgt die Lieferfrist zwei Wochen ab Vertragsschluss.

3.3. Der Beginn der angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Die Einhaltung der Lieferzeit erfolgt unter Vorbehalt der Verfügbarkeit der Leistung. Nichtverfügbarkeit der Leistung liegt insbesondere bei nicht rechtzeitiger Selbstbelieferung durch einen Zulieferer vor, wenn ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen wurde, weder Wenzel und Kurz noch den Zulieferer ein Verschulden trifft und auch keine Pflicht zur Beschaffung besteht. Der Besteller wird bei Nichtverfügbarkeit der Lieferware unverzüglich durch Wenzel und Kurz informiert. Gleichzeitig wird die voraussichtliche neue Lieferzeit mitgeteilt. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, ist Wenzel und Kurz berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Eine etwaig bis dato durch den Besteller erbrachte Gegenleistung wird unverzüglich zurückerstattet.

3.4. Der Eintritt des Lieferverzuges bestimmt sich nach den gesetzlichen Regelungen, jedenfalls ist eine Mahnung durch den Besteller erforderlich. Im Falle des Lieferverzuges kann der Besteller pauschalierten Ersatz seines Verzugsschadens für jede vollendete Kalenderwoche des Verzuges in Höhe von 0,5 % des Fakturenwertes, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Fakturenwertes der verspätet gelieferten Ware verlangen. Wenzel und Kurz bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Besteller kein Schaden oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.

3.5. Die Rechte des Bestellers gemäß Ziffer 8 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die gesetzlichen Rechte von Wenzel und Kurz bleiben unberührt.

4. Erfüllungsort, Gefahrübergang, Annahmeverzug

4.1. Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung ist der Sitz von Wenzel und Kurz.

4.2. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Besteller über, beim Versendungskauf geht die Gefahr bereits mit Übergabe an das Transportunternehmen auf den Besteller über. Sofern eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Besteller in Annahmeverzug gerät.

4.3. Gerät der Besteller in Annahmeverzug oder verzögert sich die Lieferung aus sonstigen vom Besteller zu vertretenden Gründen, ist Wenzel und Kurz berechtigt, Ersatz des durch den Annahmeverzug entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen wie z.B. Lagerkosten zu verlangen. Die gesetzlichen Ansprüche bleiben unberührt.

5. Preise und Zahlungsbedingungen

5.1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten die Preise ab Lager zuzüglich der gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer in der jeweils aktuellen Höhe zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Originalverpackungen sind im Preis eingeschlossen, Sonderverpackungen werden gesondert in Rechnung gestellt.

5.2. Beim Versendungskauf trägt der Besteller die Transportkosten ab Lager. Die Ware wird grundsätzlich nicht gegen Diebstahl-, Bruch-, Transport- und/oder Feuerschäden versichert. Verlangt der Besteller den Abschluss einer entsprechenden Versicherung, wird diese auf Kosten des Bestellers abgeschlossen.

5.3. Wenzel und Kurz behält sich das Recht vor, bei Waren oder Leistungen, die mehr als vier Monate nach Vertragsschluss geliefert bzw. erbracht werden sollen, die Preise entsprechend zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Änderungen von Lohn- oder Materialkosten, eintreten. In gleicher Weise ist Wenzel und Kurz verpflichtet, bei Kostensenkungen zu verfahren. Auf Verlangen wird Wenzel und Kurz dem Besteller die Kostenänderungen nachweisen.

5.4. Sofern nicht anders ausdrücklich vereinbart, ist der Preis porto- und spesenfrei
- mittels Lastschrift innerhalb von sechs Tagen ab Rechnungsstellung und Lieferung bzw. Abnahme der Ware abzüglich 4 % Skonto,
- innerhalb von zehn Tagen ab Rechnungsstellung und Lieferung bzw. Abnahme der Ware abzüglich 2 % Skonto oder
- innerhalb von 20 Tagen ab Rechnungsstellung und Lieferung bzw. Abnahme der Ware ohne Abzug
zu zahlen. Maßgeblich ist der Eingang der Gutschrift des Forderungsbetrages auf dem Bankkonto von Wenzel und Kurz. Wenzel und Kurz ist berechtigt, eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Ein entsprechender Vorbehalt wird mit der Auftragsbestätigung erklärt.

5.5. Die Zahlung des Preises hat ausschließlich auf das auf der Rechnung angegebene Bankkonto zu erfolgen. Sofern Wechsel oder Scheck durch Wenzel und Kurz als Zahlungsmittel akzeptiert werden, geschieht dies unter dem Vorbehalt des vollständigen Zahlungseingangs. Die Leistung des Bestellers erfolgt in diesem Fall erfüllungshalber.

5.6. Gegenüber Kaufleuten ist Wenzel und Kurz berechtigt, ab Fälligkeit 5 % Zinsen pro Jahr zu berechnen. Der Besteller kommt mit der Zahlung in Verzug, wenn er trotz Mahnung nicht leistet; er kommt ohne Mahnung in Verzug, wenn er nicht spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Bestellung leistet. Verzugszinsen werden in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz berechnet. Wenzel und Kurz hat darüber hinaus einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 €. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens, insbesondere im Zusammenhang mit der Beauftragung eines Inkassobüros, bleibt vorbehalten. Der Besteller hat die Kosten des Inkassobüros mit Ausnahme eines etwaig vereinbarten Erfolgshonorars und unter Anrechnung der vorgenannten Schadenspauschale von 40 € zu tragen, sofern diese geltend gemacht wurde.

5.7. Zur Aufrechnung oder Einbehaltung von Zahlungen ist der Besteller nur mit unbestrittenen, entscheidungsreifen oder rechtskräftigen Gegenforderungen berechtigt, die aus dem gleichen Vertragsverhältnis stammen. Bei Mängeln der Lieferung bleiben die Gegenrechte des Bestellers unberührt.

5.8. Wird nach Abschluss des Vertrages z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens erkennbar, dass der Anspruch von Wenzel und Kurz auf Vergütung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Bestellers gefährdet wird, ist Wenzel und Kurz nach den gesetzlichen Bestimmungen zur Leistungsverweigerung und ggf. nach Fristsetzung zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

6. Eigentumsvorbehalt

6.1. Wenzel und Kurz liefert Waren ausschließlich unter Eigentumsvorbehalt. Das Eigentum an der Ware geht erst dann auf den Besteller über, wenn er sämtliche gegenwärtigen und künftigen Verbindlichkeiten aus dem Vertrag und laufenden Geschäftsverbindungen mit Wenzel und Kurz getilgt hat.

6.2. Der Besteller verwahrt die Vorbehaltsware für Wenzel und Kurz unentgeltlich und ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln, insbesondere vor Schäden zu bewahren.

6.3. Dem Besteller ist es untersagt, die Vorbehaltsware an Dritte zur Sicherheit zu übereignen oder zu verpfänden. Bei Antragstellung auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter im Hinblick auf die Vorbehaltsware hat der Besteller Wenzel und Kurz unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.

6.4. Der Besteller ist bis auf Widerruf zur Weiterveräußerung und/oder Weiterverarbeitung der Vorbehaltsware im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebs berechtigt. Es gelten die nachstehenden Bedingungen.

6.4.1. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung der Vorbehaltsware entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert. Eine Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt stets im Namen und im Auftrag von Wenzel und Kurz. Wenzel und Kurz gilt mithin als Hersteller. Wird die Vorbehaltsware verarbeitet oder umgebildet oder mit anderen Gegenständen vermischt, vermengt oder verbunden, besteht das Eigentum von Wenzel und Kurz an der Sache fort bzw. erlangt Wenzel und Kurz im Verhältnis des der Fakturenwerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.

6.4.2. Die Forderungen, die dem Besteller aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer erwachsen, tritt der Besteller bereits jetzt an Wenzel und Kurz in Höhe des Fakturenwertes ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Ware ohne oder nach Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung weiterveräußert wird.

6.4.3. Der Besteller ist zur Einziehung der abgetretenen Forderung weiterhin berechtigt. Die Befugnis von Wenzel und Kurz zur eigenständigen Einziehung bleibt hiervon unberührt. Wenzel und Kurz verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber Wenzel und Kurz ordnungsgemäß nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und keinen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens stellt. Ist dies allerdings der Fall, hat der Besteller auf Verlangen gegenüber Wenzel und Kurz sämtliche im Zusammenhang mit der Forderungseinziehung erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen bereitzustellen sowie den Schuldnern die Abtretung mitzuteilen. Zudem ist Wenzel und Kurz in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Bestellers zur Weiterveräußerung und Weiterverarbeitung der Vorbehaltsware zu widerrufen.

6.4.4. Wenzel und Kurz verpflichtet sich, die zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt Wenzel und Kurz.

7. Mängel

7.1. Für die Rechte des Bestellers bei Sach- und Rechtsmängeln gelten die gesetzlichen Vorschriften soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

7.2. Grundlage unserer Mängelhaftung ist vor allem die über die Beschaffenheit der Ware getroffene Vereinbarung. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware gelten die Produktbeschreibungen, die dem Besteller vor seiner Bestellung überlassen wurden. Geringfügige oder unerhebliche technische Änderungen sowie unwesentliche Abweichungen in Bezug auf Farbe, Materialstärke und Ausführung der Ware führen nicht zu einem Abweichen von der vereinbarten Beschaffenheit. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt. Für öffentliche Äußerungen des Herstellers oder sonstiger Dritter übernimmt Wenzel und Kurz keine Haftung. Für die vereinbarte Beschaffenheit übernimmt Wenzel und Kurz keine Garantie, es sei denn, mit dem Besteller wurde eine ausdrückliche schriftliche Vereinbarung getroffen. Wenzel und Kurz gibt zudem keine Zusicherungen ab.

7.3. In Bezug auf die Materialverträglichkeit der Ware kann Wenzel und Kurz lediglich auf den Angaben des Bestellers basierende, unverbindliche Empfehlungen aussprechen. Unabhängig von einer unverbindlichen Empfehlung durch Wenzel und Kurz ist der Besteller vor der Anwendung der Ware verpflichtet, eine Materialverträglichkeitsprüfung durchzuführen.

7.4. Ansprüche wegen Mängeln setzen voraus, dass der Besteller seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten nachgekommen ist. Er hat die gelieferte Ware unverzüglich auf Menge und Beschaffenheit zu untersuchen. Offensichtliche Mängel einschließlich Falsch- und Minderlieferung sind innerhalb von sieben Tagen nach Wareneingang gegenüber Wenzel und Kurz in Textform anzuzeigen. Die Rüge nicht offensichtlicher Mängel ist rechtzeitig, wenn sie innerhalb von sieben Tagen nach ihrer Entdeckung Wenzel und Kurz zugeht.

7.5. Sollte die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, wird der Besteller Wenzel und Kurz Gelegenheit zur Nacherfüllung gewähren. Die Ware wird nach Wahl von Wenzel und Kurz nachgebessert oder nachgeliefert.

7.6. Wenzel und Kurz ist berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Besteller den fälligen Preis bezahlt. Der Besteller ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Preises zurückzuhalten.

7.7. Der Besteller hat Wenzel und Kurz eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu geben und die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Die Nacherfüllung beinhaltet weder Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau, wenn ursprünglich keine Pflicht zum Einbau bestand.

7.8. Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen trägt Wenzel und Kurz nur, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls kann Wenzel und Kurz die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten ersetzt vorlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Besteller nicht erkennbar.

7.9. Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist die Nacherfüllungsfrist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich, kann der Besteller - unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.

7.10. Mängelansprüche verjähren in zwölf Monaten ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. Diese Beschränkung gilt nicht im Fall von Schadensersatzansprüchen und soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2, § 479 Abs. 1 BGB und § 634a Abs. 1 BGB längere Fristen vorschreibt.

8. Haftung

8.1. Wenzel und Kurz haftet auf Schadensersatz bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

8.2. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet Wenzel und Kurz - vorbehaltlich eines milderen Haftungsmaßstabs nach gesetzlichen Vorschriften - nur
- für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
- für Schäden aus der nicht unerheblichen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, wobei die Haftung auf den Ersatz des vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Schaden begrenzt ist.

8.3. Die Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden Wenzel und Kurz nach den gesetzlichen Bestimmungen zu vertreten hat.

8.4. Die Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit Wenzel und Kurz einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen hat.
Weiterhin gelten die Haftungsbeschränkungen nicht für Ansprüche des Bestellers nach dem Produkthaftungsgesetz.

8.5. Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Besteller nur zurücktreten oder kündigen, wenn Wenzel und Kurz die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Ein freies Kündigungsrecht des Bestellers wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

9. Schlussbestimmungen

9.1. Ist der Besteller Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist Aschaffenburg ausschließlicher Gerichtstand für sämtliche Ansprüche aus der Geschäftsverbindung. Entsprechendes gilt, wenn der Besteller Unternehmer im Sinne von 14 BGB ist. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.

9.2. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.

9.3. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Das Gleiche gilt für den Fall, dass der Vertrag eine nicht vorhergesehene Regelungslücke aufweist. An die Stelle der unwirksamen oder fehlenden Bestimmungen treten die jeweiligen gesetzlichen Regelungen.

Stand April 2018

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